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§ 24 ThJG
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Landesrecht Thüringen

IV. – Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Titel: Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 ThJG – Ablieferungs- und Anzeigepflichten; Wildunfälle

(1) Wer krankes oder verendetes Schalenwild in der freien Natur vorfindet oder als Fahrzeugführer Schalenwild verletzt oder tötet, ist verpflichtet, dies dem Aneignungsberechtigten, dem Bürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wer in den Besitz an lebendem oder verendetem Wild gelangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, ist verpflichtet, das Wild den in Absatz 1 genannten Personen oder Dienststellen zu übergeben, soweit besondere Umstände dem nicht entgegenstehen.