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§ 24 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 2. – Sparkassen mit stiller Beteiligung Privater

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 24 SpkG – Versammlung der Beteiligten

(1) Die Beteiligten üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Sparkasse in der Versammlung der Beteiligten aus, soweit die Satzung der Sparkasse nichts anderes bestimmt.

(2) Die Versammlung der Beteiligten hat folgende Zuständigkeiten:

  1. 1.
    Entgegennahme des vom Vorstand zu erläuternden Jahresabschlusses und eines Berichts des Vorstandes über die wirtschaftliche Lage der Sparkasse (Lagebericht),
  2. 2.
    Wahl der auf die Beteiligten entfaltenden Verwaltungsratsmitglieder,
  3. 3.
    Abgabe von Stellungnahmen nach § 26 Abs. 1 und 2.

(3) 1Jeder Beteiligte hat eine Stimme. 2Die Satzung der Sparkasse kann ab einer in ihr festzulegenden Gesamthöhe der stillen Einlagen eines Beteiligten Mehrfachstimmrechte bis zu höchstens fünf Stimmen gewähren. 3Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. 4Bei Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Personen sowie bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch deren gesetzliche Vertreter und bei Personengesellschaften durch deren vertretungsberechtigte Gesellschafter ausgeübt.