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§ 24 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt II – Schulpflicht

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 24 SchulG – Zuständige Schule

(1) Die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler wählen im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung des Schulträgers festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten aus dem vorhandenen Angebot an Grundschulen, weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Förderzentren aus. Wird die Aufnahmemöglichkeit aus Gründen einer gleichmäßigen Auslastung von Schulen derselben Schulart festgesetzt, ist das Einvernehmen des Schulträgers erforderlich, soweit nicht ausnahmsweise ein dringendes öffentliches Interesse an der Festsetzung besteht; die Träger benachbarter Schulen derselben Schulart sind anzuhören.

(2) Kann die ausgewählte Schule wegen fehlender Aufnahmemöglichkeiten nicht besucht werden, sind die Schülerinnen und Schüler in die zuständige Schule aufzunehmen. Zuständig ist eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch verpflichteten Kinder und Jugendlichen ihre Wohnung haben. Sind mehrere Schulen einer Schulart vorhanden, legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde die zuständige Schule fest. Wird eine Schulart gewählt, die der Schulträger des Wohnortes nicht vorhält, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Schule im Gebiet eines anderen Schulträgers nach dessen Anhörung.

(3) Die Schulaufsicht kann vor Beginn des Anmeldeverfahrens im Einvernehmen mit dem Schulträger und den Trägern benachbarter Schulen derselben Schulart einen Zuständigkeitsbereich für die Schule festlegen, soweit dies aus Gründen einer gleichmäßigen Auslastung von Schulen derselben Schulart erforderlich ist; besteht ausnahmsweise ein dringendes öffentliches Interesse, kann ein Zuständigkeitsbereich nach Anhörung der Schulträger gebildet werden. Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler, die im Zuständigkeitsbereich einer Schule ihre Wohnung haben, sind nicht zur Anmeldung an dieser Schule verpflichtet.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf abweichend von den Absätzen 1 bis 3 der Schule zuweisen, in der dem individuellen Förderbedarf am besten entsprochen werden kann. Wird die Schülerin oder der Schüler im gemeinsamen Unterricht nach § 5 Absatz 2 unterrichtet, legt die Schulaufsichtsbehörde auch das zuständige Förderzentrum fest.

(5) Die Aufnahme in berufsbildende Schulen erfolgt im Rahmen der von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Aufnahmemöglichkeiten. Bei Berufsschulen ist abweichend von Satz 1 die zuständige Schule zu besuchen. Die Zuständigkeit richtet sich danach, in welchem Gebiet die zum Schulbesuch Verpflichteten ihre Ausbildungsstätte haben. Für Bezirksfachklassen bestimmt das für Bildung zuständige Ministerium die zuständige Schule. Dies gilt auch für Umschülerinnen und Umschüler nach § 23 Absatz 6. Mit Zustimmung ihres Ausbildungsbetriebes können die zum Schulbesuch Verpflichteten an einer anderen als der zuständigen Schule im Rahmen verfügbarer Plätze in vorhandenen Klassen aufgenommen werden, wenn diese näher oder verkehrsgünstiger zu ihrer Wohnung oder Ausbildungsstätte liegt. Besteht kein Ausbildungsverhältnis, ist die Berufsschule des Schulträgers zuständig, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch Verpflichteten ihre Wohnung haben. Satz 6 gilt entsprechend.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann Kinder, Jugendliche, Schülerinnen und Schüler aus wichtigem Grund abweichend von den Absätzen 1 bis 5 einer bestimmten Schule zuweisen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere in der angemessenen Nutzung vorhandener Schulen oder in einem sonstigen schulorganisatorischen Anlass bestehen. Der Träger der aufnehmenden Schule ist vor der Zuweisung anzuhören.