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§ 24 SächsWaldG
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWaldG
Gliederungs-Nr.: 650-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsWaldG – Beachtung ökologischer Grundsätze bei der Bewirtschaftung des Waldes

(1) Die Umwelt, der Naturhaushalt und die Naturgüter sind bei der Bewirtschaftung des Waldes zu erhalten und zu pflegen. Es sollen ökologisch stabile Wälder aus standortgerechten Baumarten unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Forstpflanzen und natürliche und naturnahe Biotope erhalten oder geschaffen werden.

(2) Zur Schaffung eines natürlichen Gleichgewichtes von Wald und Wild sind die Wildbestände auf eine ökologisch begründete Bestandeshöhe zu begrenzen, welche die natürliche Waldverjüngung ermöglicht. Die Forstbehörde nimmt bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken gegenüber der unteren Jagdbehörde zu dem Zustand der Vegetation, den Verbiss- und Schälschäden und dem Stand der Waldverjüngung gutachtlich Stellung.

(3) An den Waldrändern ist im Interesse aller Funktionen des Waldes im besonderen Maße für einen ökologisch günstigen Waldaufbau zu sorgen. Waldränder dürfen durch Weideeinwirkungen nicht geschädigt werden.