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§ 24 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

5. Abschnitt – Finanzierung der Programme

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsPRG – Finanzierung, Werbung, Teleshopping, Sponsoring

(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über die Inhalte von Werbung und Teleshopping und deren Kennzeichnung, das Sponsoring, die Finanzierung, die Einfügung von Werbung, die Dauer der Werbung und den Erlass von Richtlinien.

(2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 2 und 3 und die §§ 45 und 45a RStV keine Anwendung.