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§ 24 SächsLVO
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Laufbahnbewerber → Vierter Abschnitt – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLVO
Gliederungs-Nr.: 240-2.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 SächsLVO – Aufstieg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Oktober 2014 durch Artikel 34 Nummer 1 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    in besonderem Maße geeignet sind,

  2. 2.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren im mittleren Dienst bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.

Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berücksichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungsstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fachhochschulausbildung erfüllt.

(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der dreijährigen Ausbildung in dem für die Laufbahn eingerichteten Fachhochschulstudiengang nach § 22 Abs. 4 SächsBG. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um bis zu sechs Monate gekürzt werden.

(3) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach § 22 Abs. 4 SächsBG nicht eingerichtet ist, umfasst die dreijährige Einführung eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je achtzehn Monaten.

(4) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten mit der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen in die frühere Beschäftigung zurück.

(5) Der Landespersonalausschuss kann in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass von der Einführungszeit (Absatz 2) und von der Aufstiegsprüfung (Absatz 4) abgesehen wird. Voraussetzung dafür ist mindestens, dass der Beamte

  1. 1.

    sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 befindet,

  2. 2.

    eine Dienstzeit von 12 Jahren im mittleren Dienst zurückgelegt hat,

  3. 3.

    das 40. Lebensjahr und noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 kann der Landespersonalausschuss in besonders begründeten Ausnahmefällen den Aufstieg auch in Laufbahnen des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zulassen, in denen eine Aufstiegsprüfung nach Absatz 4 nicht abgelegt werden kann.