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§ 24 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

IV. Abschnitt – Schutz des Wildes und seiner Lebensräume

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsLJagdG – Wildgehege  (1)

(1) Wildgehege sind vollständig eingefriedete Grundflächen, auf denen überwiegend sonst wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, dauernd oder vorübergehend gehalten oder zu Jagdzwecken gehegt werden.

(2) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Wildgehegen sind genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt die Jagdbehörde im Benehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.
    durch das Wildgehege der Lebensraum der Wildarten außerhalb desselben nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  2. 2.
    die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird,
  3. 3.
    das Wildgehege so gesichert ist, dass die Tiere nicht entweichen können,
  4. 4.
    der Naturhaushalt und das Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist für bestimmte Tierarten zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Jagdbehörde kann auch nachträglich Auflagen anordnen. Sie kann insbesondere die Höchstzahlen der zu haltenden Tiere bestimmen.

(5) Wildgehege, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits bestehen, sind innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn das Wildgehege nach anderen gesetzlichen Bestimmungen genehmigt worden ist oder die Jagdbehörde nicht binnen drei Monaten nach Eingang der Anzeige die Genehmigung versagt; mit der Versagung der Genehmigung kann die Beseitigung des Wildgeheges angeordnet werden. Soweit diese Maßnahmen enteignend wirken, ist den Betroffenen Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren. Entschädigungspflichtig ist der Freistaat Sachsen. Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Kreisverwaltungsbehörde.

(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Registrierung und die Regulierung der Tierbestände in Wildgehegen sowie über die Gestaltung der Gehegeanlagen zu erlassen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, soweit sie die Gestaltung der Gehegeanlagen betrifft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).