Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 SächsBestG
Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Abschnitt – Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen

Titel: Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBestG
Gliederungs-Nr.: 250-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsBestG – Ermächtigungen

(1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, bei Regelungen nach Nummer 3 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2), Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) sowie an sonstige zur Aufbewahrung von Leichen dienende Räume (§ 16 Abs. 1) und an Bestattungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) festzulegen,

  2. 2.

    die im Rahmen des § 28 Abs. 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen bei hochinfektiösen Leichen zu treffen, insbesondere hinsichtlich

    1. a)

      der äußeren und inneren Leichenschau,

    2. b)

      des Umgangs mit der Leiche,

    3. c)

      ihrer Behandlung und Einsargung,

    4. d)

      der Anforderungen an die Aufbewahrung der Leiche sowie der Beschaffenheit des Aufbewahrungsraumes,

    5. e)

      der Art und Weise des Leichentransportes,

    6. f)

      der Bestattungsart,

    7. g)

      der Untersagung bestimmter religiöser Bestattungsrituale,

  3. 3.

    die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung der Todesbescheinigung (§ 14) und des Obduktionsscheines (§ 15 Abs. 5) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis oder zur Vereinheitlichung der Verfahren im Bundesgebiet zu ändern und zu ergänzen, die Muster dieser Bescheinigungen entsprechend zu ändern sowie zu regeln, welchen sonstigen Stellen Todesbescheinigungen, Obduktionsscheine oder Kopien davon zu übermitteln sind oder übermittelt werden dürfen,

  4. 4.

    nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen und das Verfahren bei der Einsargung (§ 16 Abs. 3 und 4 sowie § 17 Abs. 5) zu treffen,

  5. 5.

    ergänzende Bestimmungen über die Beschaffenheit von Leichenfahrzeugen (§ 17 Abs. 1) zu treffen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Beförderung von Leichen nach § 17 mitzuführen sind,

  6. 6.

    die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung des Leichenpasses (§ 17 Abs. 3) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis zu ändern und ergänzen, das Muster des Leichenpasses entsprechend zu ändern sowie zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizufügen sind,

  7. 7.

    das Verfahren für Bestattungen näher zu regeln und weitere Bestattungsarten mit anschließender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem umweltgerecht abbaubaren Behältnis zuzulassen,

  8. 8.

    besondere Anforderungen an die Einäscherung (§ 20), insbesondere an die Beschaffenheit der Särge und der Urnen, festzulegen,

  9. 9.

    zu bestimmen, welche Angaben in den Einäscherungsverzeichnissen von den Trägern der Einäscherungsanlagen im einzelnen zu machen (§ 20 Abs. 3) sind,

  10. 10.

    die Vorschriften der §§ 14 und 17 zur Anpassung an die für grenzüberschreitende Leichenbeförderungen im Raum der Europäischen Union und für die Beförderung aus dritten Ländern künftig geltenden rechtlichen Regelungen der Europäischen Union zu ändern und zu ergänzen.

(2) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 6 ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte anzuhören.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium für Soziales.