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§ 24 SächsBRKG
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Brandschutz

Titel: Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsBRKG
Gliederungs-Nr.: 28-8
Normtyp: Gesetz

§ 24 SächsBRKG – Landesbranddirektor und -direktorin, Bezirks- sowie Kreisbrandmeister und -meisterin

(1) Der Landkreis bestellt einen hauptamtlichen Kreisbrandmeister oder eine hauptamtliche Kreisbrandmeisterin. Bestellungsvoraussetzung ist mindestens die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr oder eine entsprechend geeignete hauptberufliche Tätigkeit. Der Kreisfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.

(2) Der Kreisbrandmeister oder die Kreisbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, wie sie sich aus §§ 7, 49 und 49a ergeben. Ihm oder ihr können auch Aufgaben des Katastrophenschutzes übertragen werden.

(3) Der Landkreis kann eine oder mehrere Personen zur Stellvertretung des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin bestellen. Wird die Aufgabe ehrenamtlich wahrgenommen, erfolgt die Bestellung für die Dauer von sechs Jahren. Vor der Bestellung ist der Kreisfeuerwehrverband zu hören. Der Beschluss über die Bestellung ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen unterliegen den Weisungen des Kreisbrandmeisters oder der Kreisbrandmeisterin, insbesondere, wenn dieser oder diese ihnen Aufgaben überträgt.

(4) Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten oder eine hauptamtliche Bedienstete mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr zum Bezirksbrandmeister oder zur Bezirksbrandmeisterin. Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.

(5) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde bestellt einen hauptamtlichen Bediensteten oder eine hauptamtliche Bedienstete mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr zum Landesbranddirektor oder zur Landesbranddirektorin. Der Landesfeuerwehrverband ist vor der Bestellung zu hören.

(6) Der Bezirksbrandmeister oder die Bezirksbrandmeisterin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde. Der Landesbranddirektor oder die Landesbranddirektorin verantwortet die feuerwehrfachlichen Angelegenheiten der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.