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§ 24 SVerfSchG
Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Landesrecht Saarland

Fünfter Abschnitt – Parlamentarische Kontrolle

Titel: Saarländisches Verfassungsschutzgesetz (SVerfSchG) Gesetz Nr. 1309
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 12-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 SVerfSchG – Befugnisse

Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet den Ausschuss umfassend über die allgemeine Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde, über Vorgänge von besonderer Bedeutung und auf Verlangen des Ausschusses über Einzelfalle. Der Ausschuss hat Anspruch auf diese Unterrichtung. Er kann von der Verfassungsschutzbehörde alle für seine Kontrollaufgaben erforderlichen Auskünfte, Unterlagen, Akten- und Dateieinsichten sowie Stellungnahmen verlangen sowie einzelne Bedienstete der Verfassungsschutzbehörde hören. Der Minister für Inneres, Bauen und Sport kann einem bestimmten Kontrollbegehren widersprechen, wenn es im Einzelfall die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde erheblich gefährden würde.