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§ 24 SRKG
Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Landesrecht Saarland

Abschnitt III – Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

Titel: Saarländisches Reisekostengesetz (SRKG) Gesetz Nr. 827
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SRKG
Gliederungs-Nr.: 2032-10
Normtyp: Gesetz

§ 24 SRKG – Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter kann beim Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses wie eine Dienstreise behandelt werden.

(2) Für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.