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§ 24 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Siebenter Abschnitt – Flexible Krankenhausplanung

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 SKHG – Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Die Aufnahme oder die Nichtaufnahme in den Krankenhausplan sowie die Herausnahme aus dem Krankenhausplan einschließlich diesbezüglicher Änderungen erfolgt durch Feststellungsbescheid der Krankenhausplanungsbehörde. Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, den Versorgungsauftrag umfassend zu erfüllen, sofern nicht mit Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde abweichende Entscheidungen im Rahmen von Kooperationen mit anderen Krankenhäusern getroffen werden. Bei den Entscheidungen nach Satz 1 sind auch die im Neunten Abschnitt des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - entwickelten Grundsätze zur Qualität zu berücksichtigen. Darf eine planbare Leistung nach § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - nicht mehr erbracht werden, weil die erforderliche Mindestmenge je Ärztin oder Arzt oder Krankenhaus innerhalb eines Jahres nicht erreicht wird, so sind die Festlegungen des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheides entsprechend anzupassen. Erforderlichenfalls ist die entsprechende Fachabteilung zu schließen. Wenn ein Krankenhaus ohne Zustimmung der Krankenhausplanungsbehörde von den Feststellungen nach Absatz 2 abweicht, kann es ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden.

(2) Der Feststellungsbescheid über die Aufnahme in den Krankenhausplan hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1.

    den Namen des Krankenhauses und seinen Standort bzw. die Standorte seiner Betriebsstätten,

  2. 2.

    die Bezeichnung, die Rechtsform und den Sitz des Krankenhausträgers sowie, falls abweichend, den Eigentümer des Krankenhauses,

  3. 3.

    das Datum der Aufnahme in den Krankenhausplan,

  4. 4.

    die Bezeichnung besonderer Aufgaben und Leistungen,

  5. 5.

    die Gesamtzahl der im Krankenhausplan anerkannten vollstationären Betten und der teilstationären Plätze,

  6. 6.

    die Zahl, Art und Größe (Betten- und Platzzahl) der Fachabteilungen und Schwerpunkte,

  7. 7.

    die Art der Teilnahme an der Notfallversorgung und

  8. 8.

    die Ausbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe sowie die Anzahl der Ausbildungsplätze je Gesundheitsfachberuf.

Sofern erforderlich, enthält der Feststellungsbescheid ferner Angaben zum Versorgungsbezirk für die psychiatrische Pflichtversorgung sowie zu inhaltlichen und zeitlichen Beschränkungen für einzelne Festlegungen und die dafür maßgeblichen Gründe.

(3) Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seines Versorgungsauftrags an der Aus-, Fort- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Apothekerinnen und Apothekern, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten sowie von Angehörigen der Gesundheitsfachberufe nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitzuwirken sowie die Ausbildung der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe entsprechend den Planungsvorgaben sicherzustellen.

(4) Gegen den Feststellungsbescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Wird aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung der Feststellungsbescheid geändert, so ändert er insoweit unmittelbar den Krankenhausplan.