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§ 24 SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Hinterbliebenenversorgung

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 24 SHBeamtVG – Höhe des Witwen- oder Witwergeldes

(1) Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 55 % des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwen- oder Witwergeld beträgt nach Anwendung des § 59 mindestens 60 % des Ruhegehalts nach § 16 Abs. 3 Satz 2; § 16 Abs. 3 Satz 3 ist anzuwenden. § 16 Abs. 5 sowie die §§ 17 und 61 sind nicht anzuwenden. Änderungen der Mindestversorgung (§ 16 Abs. 3) sind zu berücksichtigen. Anstelle von 55 % nach Satz 1 treten 60 %, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist; in diesen Fällen ist § 59 nicht anzuwenden.

(2) War die Witwe oder der Witwer mehr als zwanzig Jahre jünger als die oder der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, wird das Witwen- oder Witwergeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um 5 % gekürzt, jedoch höchstens um 50 %. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 5 % des Witwen- oder Witwergeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwen- oder Witwergeld darf nicht hinter dem Mindestwitwen- oder Mindestwitwergeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3) zurückbleiben.

(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwen- oder Witwergeld ist auch bei der Anwendung des § 29 auszugehen.