§ 24 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland
Vierter Teil – Abfallentsorgungsanlagen
§ 24 SAWG – Erkundung geeigneter Standorte
(1) Die Bestimmungen des § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.
(2) Leistet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.