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§ 24 SAWG
Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Landesrecht Saarland

Vierter Teil – Abfallentsorgungsanlagen

Titel: Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz (SAWG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAWG
Gliederungs-Nr.: 2128-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 SAWG – Erkundung geeigneter Standorte

(1) Die Bestimmungen des § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(2) Leistet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.