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§ 24 RettDG
Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Notfall- und Krankentransport → Dritter Abschnitt – Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen

Titel: Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: RettDG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 RettDG – Verantwortlichkeit des Unternehmers

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass in seinem Unternehmen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eingehalten sowie darauf beruhende Anordnungen befolgt werden. Er hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb ordnungsgemäß geführt wird. Er ist verpflichtet, bei der Auswahl, Leitung und Beaufsichtigung des Fahr- und Betriebspersonals die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordnungsgemäßer Notfall- oder Krankentransport unter fachgerechter Betreuung erfordert. § 10 Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.