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§ 24 RettDG LSA
Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes → Unterabschnitt 2 – Notfallrettung im bodengebundenen Rettungsdienst

Titel: Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: RettDG LSA
Gliederungs-Nr.: 2154.9
Normtyp: Gesetz

§ 24 RettDG LSA – Notärztlicher Einsatz

(1) Der Fahrdienst, die Ausstattung der Notarzteinsatzfahrzeuge und der Notärzte obliegen dem Leistungserbringer in der Notfallrettung.

(2) Der Leistungserbringer in der Notfallrettung trifft mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Vereinbarungen über das Zusammenwirken in der notärztlichen Versorgung.

(3) Der Träger des Rettungsdienstes verständigt sich mit der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt fortlaufend über die notwendigen organisatorischen Maßnahmen in der Notarztversorgung.