Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG)
Abschnitt 5 – Gebühren, Verordnungsermächtigung und Ordnungswidrigkeiten
§ 24 ÖGDG – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Berufe im öffentlichen Gesundheitsdienst, für die keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestehen, zu erlassen. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
das Ziel der Ausbildung und Prüfung,
- 2.
Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte einschließlich Berufspraktika,
- 3.
die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung und zur Prüfung,
- 4.
die Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildungszeit,
- 5.
die Anrechnung von Unterbrechungen auf die Ausbildung,
- 6.
die Bildung und Zusammensetzung der staatlichen Prüfungsausschüsse,
- 7.
die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
- 8.
die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
- 9.
das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
- 10.
die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
- 11.
den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung.