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§ 24 ÖGDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 5 – Gebühren, Verordnungsermächtigung und Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: ÖGDG
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 24 ÖGDG – Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Das Sozialministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Berufe im öffentlichen Gesundheitsdienst, für die keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestehen, zu erlassen. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen insbesondere Regelungen getroffen werden über

  1. 1.

    das Ziel der Ausbildung und Prüfung,

  2. 2.

    Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte einschließlich Berufspraktika,

  3. 3.

    die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung und zur Prüfung,

  4. 4.

    die Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildungszeit,

  5. 5.

    die Anrechnung von Unterbrechungen auf die Ausbildung,

  6. 6.

    die Bildung und Zusammensetzung der staatlichen Prüfungsausschüsse,

  7. 7.

    die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,

  8. 8.

    die Fristen für die Meldung zur Prüfung,

  9. 9.

    das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,

  10. 10.

    die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,

  11. 11.

    den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung.