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§ 24 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen

Zweites Kapitel – Richterräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Richterräte

Titel: Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRiG
Gliederungs-Nr.: 31200
Normtyp: Gesetz

§ 24 NRiG – Zusammensetzung der Richterräte

1Die Richterräte bestehen aus drei Mitgliedern. 2Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen aus fünf Mitgliedern.