§ 24 NRiG
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Niedersächsisches Richtergesetz (NRiG)
Landesrecht Niedersachsen
Zweites Kapitel – Richterräte → Zweiter Abschnitt – Zusammensetzung und Wahl der Richterräte
§ 24 NRiG – Zusammensetzung der Richterräte
1Die Richterräte bestehen aus drei Mitgliedern. 2Die Bezirksrichterräte und die Hauptrichterräte bestehen aus fünf Mitgliedern.