Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes → 2. Abschnitt – Kraftfahrzeuge

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NRettDG – Nebenbestimmungen

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die insbesondere

  1. 1.

    den Umfang der Betriebspflicht und die von dem Unternehmer sicherzustellende Einsatzbereitschaft des Unternehmens (§ 25 Abs. 1) näher bestimmen,

  2. 2.

    den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung aufzuzeichnen und die Aufzeichnung für bestimmte Zeit aufzubewahren,

  3. 3.

    sicherstellen, dass die Transporte unter ordnungsgemäßen hygienischen Bedingungen und ohne Gefahr für die Gesundheit der Patienten durchgeführt werden, insbesondere eine fachgerechte Entseuchung, Entwesung und Entgiftung des Personals, der Fahrzeuge und der dem Betrieb dienenden Einrichtungen gewährleistet ist,

  4. 4.

    die Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst sichern,

  5. 5.

    den Unternehmer verpflichten, Erweiterungen oder Änderungen des Unternehmens anzuzeigen.