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§ 24 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Fenster- und Lichtrecht

Titel: Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NNachbG
Gliederungs-Nr.: 40400010000000
Normtyp: Gesetz

§ 24 NNachbG – Ausnahmen

Eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 ist nicht erforderlich

  1. 1.
    für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind,
  2. 2.
    für Außenwände an oder neben öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und öffentlichen Plätzen (öffentlichen Straßen) sowie an oder neben Gewässern von mehr als 2,5 m Breite.