§ 24 NNachbG
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Landesrecht Niedersachsen
Vierter Abschnitt – Fenster- und Lichtrecht
§ 24 NNachbG – Ausnahmen
Eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 ist nicht erforderlich
- 1.für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind,
- 2.für Außenwände an oder neben öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und öffentlichen Plätzen (öffentlichen Straßen) sowie an oder neben Gewässern von mehr als 2,5 m Breite.