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§ 24 NDiszG
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Behördliches Disziplinarverfahren → Zweites Kapitel – Durchführung

Titel: Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NDiszG
Gliederungs-Nr.: 20412
Normtyp: Gesetz

§ 24 NDiszG – Bindung an tatsächliche Feststellungen in Strafverfahren oder anderen Verfahren

(1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren, eines rechtskräftigen Strafbefehls oder einer unanfechtbaren Entscheidung über den Verlust des Anspruchs auf Besoldung wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (§ 14 NBesG) sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. 2Die Disziplinarbehörde hat jedoch eine erneute Prüfung solcher Feststellungen vorzunehmen, die offenkundig unrichtig sind. 3Die Gründe für die Notwendigkeit einer erneuten Prüfung sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.