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§ 24 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Teil – Beamtenverhältnis → Zweites Kapitel – Laufbahn

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411
Normtyp: Gesetz

§ 24 NBG – Kommunale Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen

(1) 1Dem Träger der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen (§ 67a NHG) wird die Aufgabe übertragen, für diejenigen, die an dieser Hochschule in einem Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Dienste studieren, nach Maßgabe der staatlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

  1. 1.

    eine Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung durchzuführen sowie

  2. 2.

    über eine Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Dienste zu entscheiden.

2Der Träger der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen hat hierfür bei der Hochschule ein Prüfungsamt einzurichten.

(2) Der Träger der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen unterliegt hinsichtlich der Aufgaben des Prüfungsamtes nach Absatz 1 der Fachaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums.