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§ 24 MinG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Regierung (Ministergesetz)
Redaktionelle Abkürzung
MinG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1103

Verzichtet ein Mitglied der Regierung, das nicht zu dem in § 22 bezeichneten Personenkreis gehört, auf eine Versorgung, so kann ihm für den Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zu zahlen sind, die Fortsetzung der von ihm bereits getroffenen Versorgungsregelung durch Gewährung eines Zuschusses bis zu zehn vom Hundert des Amtsgehalts ermöglicht werden.