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§ 24 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Zweiter Teil – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LbV – Begründung des Ausbildungsverhältnisses (1)

Das Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Einberufung als Dienstanfänger durch die Stelle begründet, die für die Einstellung als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn zuständig wäre.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).