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§ 24 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Dritter Abschnitt – Forstschutzrechtliche Vorschriften, Bußgeldvorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWaldG – Folgen bei Verstoß gegen das Befahr- und Abstellverbot mit Kraftfahrzeugen und Anhängern

(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ohne Erlaubnis im Wald abgestellt werden, können sofort auf Kosten des Halters aus dem Wald entfernt werden.

(2) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- und Parkverstoßes nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 der Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder Anhängers oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(3) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Gegen die Kostenentscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.