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§ 24 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWahlO – Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge durch den Kreiswahlleiter

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Kreiswahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt der Kreiswahlleiter Mängel fest, die einen gültigen Wahlvorschlag bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht zu Stande kommen lassen (§ 18 Abs. 8 Satz 5, § 19 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 5 des Gesetzes), so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Stellt er Mängel fest, die die Gültigkeit des Wahlvorschlages bei Ablauf der Einreichungsfrist nicht berühren, so fordert er unverzüglich auf, diese Mängel bis zur Zulassung zu beseitigen.

(2) Sofern Zweifel bestehen, ob die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber gemäß § 18 des Gesetzes ordnungsmäßig einberufen und zusammengesetzt war, kann der Kreiswahlleiter die erforderlichen Nachweise hierüber, insbesondere eine Liste über die Teilnehmer an der Versammlung und über ihre Parteizugehörigkeit, verlangen.

(3) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber noch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist, so weist er den Kreiswahlleiter des anderen Wahlkreises auf die Doppelbewerbung hin.

(4) Ruft die Vertrauensperson gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuss an (§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes), so hat dieser der Vertrauensperson Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den Einspruch ist spätestens am Tage nach seiner Erhebung zu entscheiden.