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§ 24 LWO
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Vorbereitung der Abstimmungen → Abschnitt 3 – Wahlscheine

Titel: Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LWO – Wahlscheinanträge

(1) Die Erteilung eines Wahlscheins kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax, Fernschreiben, Telegramm oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

(2) Der Antragsteller muss Familienname, Vorname, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.

(4) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Tag der Abstimmung, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Abstimmungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde vor Erteilung des Wahlscheins den für den Stimmbezirk der stimmberechtigten Person zuständigen Wahlvorsteher zu unterrichten.

(5) Bei Stimmberechtigten, die nach § 13 Abs. 2 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins, es sei denn, die stimmberechtigte Person will vor dem Wahlvorstand ihres Stimmbezirks abstimmen.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und vorläufig aufzubewahren.