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§ 24 LWO
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → 3. Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LWO – Vorprüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er teilt dem Landeswahlleiter fortlaufend die eingegangenen Wahlvorschläge durch Übersendung je einer Fertigung mit. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird dem Kreiswahlleiter bekannt, dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewerber einer Partei in mehr als einem weiteren Wahlkreis oder dass ein im Wahlkreis vorgeschlagener Einzelbewerber auch in einem anderen Wahlkreis vorgeschlagen ist, so weist er die beteiligten Kreiswahlleiter auf die Mehrfachbewerbung hin.

(3) Wird gegen eine Verfügung des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren der Kreiswahlausschuss angerufen (§ 31 Abs. 1 LWG), hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden. Den Vertrauensleuten des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.