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§ 24 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Vorbereitung der Wahl → Dritter Abschnitt – Wahlschein, Briefwahlunterlagen

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 1110-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LWO – Vermerk im Wählerverzeichnis

(1) Hat ein Stimmberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.

(2) Sind nach dem Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine an eingetragene Stimmberechtigte erteilt worden, so wird für jeden beteiligten Stimmbezirk gesondert auszugsweise eine Abschrift aus dem besonderen Verzeichnis nach § 22 Abs. 6 Satz 5 angefertigt.