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§ 24 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 24 LWG – Aufstellung von Wahlbewerbern und Unterzeichnung der Wahlvorschläge

(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Parteien müssen ihre Bewerber für Kreiswahlvorschläge in einer Versammlung ihrer wahlberechtigten Mitglieder im Wahlkreis (Mitgliederversammlung) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) in den letzten 15 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode in geheimer Wahl aufstellen. Satz 2 gilt entsprechend für die Aufstellung der Landesliste im Land. Die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung erfolgt geheim und nicht früher als 18 Monate vor Ablauf der Wahlperiode. Vertreter können ihrerseits aus der Mitte einer Vertreterversammlung in geheimer Wahl gewählt werden. Bei der Aufstellung der Bewerber und der Wahl der Vertreter ist jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In Stadtkreisen, die mehrere ganze Wahlkreise umfassen, können die Wahlkreisbewerber für diese Wahlkreise in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt werden.

(2) Wahlvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Land, jeder Kreiswahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, zu unterzeichnen.

(3) Parteien, die im Landtag seit der letzten Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, bedürfen für ihre Kreiswahlvorschläge außerdem der Unterschriften von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises, für ihre Landesliste der Unterschriften von mindestens 2 000 Wahlberechtigten. Wahlvorschläge für Einzelbewerber müssen von mindestens 150 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschriften müssen jeweils persönlich und handschriftlich geleistet werden. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 bei Einreichung des Wahlvorschlags, spätestens bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, nachzuweisen. Die einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnenden Wahlberechtigten können nicht zugleich andere Kreiswahlvorschläge unterzeichnen. Die eine Landesliste unterzeichnenden Wahlberechtigten können nicht zugleich andere Landeslisten unterzeichnen.

(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien und Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. In den Landeslisten müssen die Namen der Bewerber, jeweils einschließlich etwaiger Listenersatzbewerber, in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.

(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreiswahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zusätzlich zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 1 beachtet worden sind. Für die zwei von der Versammlung bestimmten Teilnehmer kann die Versammlung bis zu zwei Ersatzpersonen aus den Teilnehmern der Versammlung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt benennen, die an deren Stelle insbesondere im Falle einer Verhinderung oder Untätigkeit die Versicherung an Eides statt leisten. Für Landeslisten gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Versicherung an Eides statt gegenüber dem Landeswahlleiter auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter sind zur Abnahme der bezeichneten Versicherung an Eides statt zuständig; sie gelten als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(6) In einen Wahlvorschlag dürfen nur Bewerber aufgenommen werden, die hierzu schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

(7) Das Nähere über die Unterzeichnung der Wahlvorschläge und die vorzulegenden Nachweise, über Form und Inhalt der Wahlvorschläge, die Bestimmung von Teilnehmern der Versammlung und deren Ersatzpersonen zur Abgabe der Versicherung an Eides statt sowie über die Zuständigkeit für die Ausstellung von Wahlrechtsbescheinigungen und Wählbarkeitsbescheinigungen bestimmt die Wahlordnung. Sie kann für Kreiswahlvorschläge für Einzelbewerber vorschreiben, dass sie ein Kennwort enthalten müssen.

(8) Die Parteien regeln das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber durch ihre Satzungen.