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§ 24 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 3 – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LVO LSA – Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang ist die Ausübung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter der Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung. Er dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach dem festgestellten Defizit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung noch fehlen. Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.

(2) Das für die Laufbahn zuständige Fachministerium führt den Anpassungslehrgang und eine notwendige Zusatzausbildung durch. Es kann eine andere Behörde mit der Durchführung und Organisation beauftragen. Dies gilt insbesondere für die notwendige Zusatzausbildung.

(3) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Die zuständige Behörde legt die Inhalte und die Dauer unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn fest. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(4) Die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis. Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer festgelegt. Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.

(5) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wunsch der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Lehrgangsteilnehmerin oder des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

(6) Die im Anpassungslehrgang gezeigten Leistungen sind zu bewerten. Zur Bewertung wird die Notenskala aus § 15 Abs. 1 bis 3 herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Der Anpassungslehrgang kann einmal wiederholt werden.