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§ 24 LSÜG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein (Landessicherheitsüberprüfungsgesetz - LSÜG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 24 LSÜG – Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten, Akteneinsicht

(1) Die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde erteilt auf schriftlichen Antrag unentgeltlich Auskunft über die Daten, die zu der antragstellenden Person im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeichert wurden.

(2) Bezieht sich die Auskunft auf personenbezogene Daten, die der mitwirkenden Behörde von der zuständigen Stelle übermittelt wurden, ist sie nur mit deren Einwilligung zulässig. Entsprechendes gilt für die Auskunftserteilung durch die zuständige Stelle hinsichtlich solcher Daten, die ihr von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden.

(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit

  1. 1.
    die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. 2.
    die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. 3.
    die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheim gehalten werden müssen

und deswegen das Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Die antragstellende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung sowie darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz wenden kann. Diesem ist auf Verlangen der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen. Die Mitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz an die antragstellende Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen.

(5) Auf die Akteneinsicht finden die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung.