§ 24 LSÜG
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Sonderregelungen für Sicherheitsüberprüfungen bei nicht öffentlichen Stellen
§ 24 LSÜG – Anwendungsbereich
Für die Sicherheitsüberprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle
- 1.zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 bei einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt oder zugelassen oder
- 2.mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 4 bei einer nicht öffentlichen Stelle betraut werden soll,
gelten, sofern nicht in den §§ 25 bis 28 Sonderregelungen getroffen sind, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.