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§ 24 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Nebentätigkeiten

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 24 LRiG – Ausübung von Nebentätigkeiten

(1) 1Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses in Anspruch genommen werden. 2Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere bei Nebentätigkeiten, zu deren Wahrnehmung der Richter gemäß § 17 Abs. 1 verpflichtet ist.

(2) Bei Nebentätigkeiten, zu deren Wahrnehmung der Richter nicht gemäß § 17 Abs. 1 verpflichtet ist, ist die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit vorheriger Genehmigung der obersten Dienstbehörde und nur gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts zulässig.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung:

  1. 1.

    die Höhe des Entgelts nach Absatz 2 zu bestimmen; die Höhe des Entgelts ist nach den Kosten zu bemessen, die dem Dienstherrn entstehen, und muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Richter durch die Inanspruchnahme erwächst; das Entgelt kann pauschaliert und in einem Vomhundertsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinkommens festgelegt werden,

  2. 2.

    Richter zu verpflichten, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Dienstvorgesetzten die ihnen zugeflossenen Entgelte oder geldwerten Vorteile aus einer im öffentlichen Dienst ausgeübten oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeit anzugeben und eine erhaltene Vergütung ganz oder teilweise an den Dienstherrn abzuführen.