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§ 24 LMedienG
Landesmediengesetz (LMedienG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Vierter Abschnitt – Meinungsvielfalt

Titel: Landesmediengesetz (LMedienG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LMedienG
Gliederungs-Nr.: 2271
Normtyp: Gesetz

§ 24 LMedienG – Sicherung der Meinungsvielfalt

(1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in Baden-Württemberg selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Sind in einem Verbreitungsgebiet in Baden-Württemberg neben den einem Unternehmen zurechenbaren Rundfunkprogrammen, für die in Baden-Württemberg eine Zuweisung erfolgt ist, nicht mindestens ebenso viele weitere, vergleichbar meinungsrelevante Rundfunkprogramme in vergleichbarem Umfang für die Bevölkerung empfangbar, die dem Unternehmen nicht zurechenbar sind, wird vermutet, dass das Unternehmen in diesem Verbreitungsgebiet vorherrschende Meinungsmacht inne hat. Als weitere Programme im Sinne von Satz 1 gelten neben den Programmen des Südwestrundfunks nur Programme, für die in Baden-Württemberg eine Zuweisung erteilt worden ist. Das Vorliegen vorherrschender Meinungsmacht wird auch dann vermutet, wenn zwar eine nach Satz 1 ausreichende Anzahl weiterer Programme gegeben ist, wenn aber das Unternehmen innerhalb des Verbreitungsgebietes auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Rundfunk und auf medienrelevanten verwandten Märkten innerhalb des Verbreitungsgebietes ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem eines Unternehmens nach Satz 1 entspricht.

(3) Hat ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die Landesanstalt dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor:

  1. 1.
    Das Unternehmen kann im Falle von Absatz 2 Satz 3 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Abs. 2 Satz 3 mehr gegeben ist, oder
  2. 2.
    es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltsichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 26 bis 28 ergreifen.

Das Unternehmen hat binnen eines Monats nach Unterbreitung des Vorschlags durch die Landesanstalt dieser seine Auswahl mitzuteilen und binnen weiterer drei Monate die Maßnahme umzusetzen und dies der Landesanstalt darzulegen. § 27 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Würde ein Unternehmen durch eine Zuweisung von Kapazitäten in einem Verbreitungsgebiet oder durch Beteiligung an einem Veranstalter vorherrschende Meinungsmacht erlangen, so dürfen diesem Unternehmen Kapazitäten in dem Verbreitungsgebiet nur zugewiesen werden, sofern eine Vielfaltsicherung durch Maßnahmen gemäß Absatz 3 Satz 1 gewährleistet ist. Die Kapazitätszuweisung sowie deren Rücknahme und Widerruf bedürfen der Zustimmung des Medienrats.