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§ 24 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 2. Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 24 LKrO – Hinderungsgründe

(1) Kreisräte können nicht sein

  1. 1.
    1. a)

      Beamte und Arbeitnehmer des Landkreises sowie Beamte und Arbeitnehmer des Landratsamts,

    2. b)

      Beamte und Arbeitnehmer eines Nachbarschaftsverbands und eines Zweckverbands, dessen Mitglied der Landkreis ist,

    3. c)

      leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn der Landkreis in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten Rechts, wenn der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt des Landkreises oder einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der der Landkreis mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist,

    4. d)

      Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts, die vom Landkreis verwaltet wird, und

  2. 2.

    Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(2) Der Kreistag stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist; nach regelmäßigen Wahlen wird dies vor der Einberufung der ersten Sitzung des neuen Kreistags festgestellt.