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§ 24 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 24 LBG M-V – Laufbahnwechsel

(1) Ein Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Laufbahngruppe ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Besitzt der Beamte die Befähigung nicht, so ist ein Wechsel in die neue Laufbahn durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde zulässig; dabei soll eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn vorgesehen werden. Ist eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere gesetzliche Regelung vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der neuen Aufgaben zwingend erforderlich, so ist ein Wechsel nur durch entsprechende Maßnahmen zum Erwerb der Befähigung für die neue Laufbahn zulässig.

(2) Der Wechsel von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 14 für diese Laufbahn im Wege des Aufstiegs möglich. Vor dem Aufstieg soll die erforderliche Qualifikation durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Satz 1 gilt für den Wechsel in die niedrige Laufbahn (Abstieg) entsprechend.