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§ 24 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften → 7. – Geschäftswert

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 KostO – Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) Der Wert des Rechts auf wiederkehrende oder dauernde Nutzungen oder Leistungen wird unter Zugrundelegung des einjährigen Bezugswerts nach Maßgabe folgender Vorschriften berechnet:

  1. a)

    Der Wert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die Summe der einzelnen Jahreswerte, höchstens jedoch das Fünfundzwanzigfache des Jahreswerts; ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach Absatz 2 zu berechnende Wert nicht überschritten werden;

  2. b)

    Bezugsrechte von unbeschränkter Dauer sind mit dem Fünfundzwanzigfachen, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer - vorbehaltlich der Vorschriften des Absatzes 2 - mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswerts zu bewerten.

(2) 1Ist die Nutzung oder Leistung auf die Lebensdauer einer Person beschränkt, so gilt als Geschäftswert bei einem Lebensalter

von 15 Jahren oder wenigerder 22fache Betrag,
über 15 Jahren bis zu 25 Jahrender 21fache Betrag,
über 25 Jahren bis zu 35 Jahrender 20fache Betrag,
über 35 Jahren bis zu 45 Jahrender 18fache Betrag,
über 45 Jahren bis zu 55 Jahrender 15fache Betrag,
über 55 Jahren bis zu 65 Jahrender 11fache Betrag,
über 65 Jahren bis zu 75 Jahrender 7 1/2fache Betrag,
über 75 Jahren bis zu 80 Jahrender 5fache Betrag,
über 80 Jahrender 3fache Betrag 

der einjährigen Nutzung oder Leistung. 2Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebensdauer mehrerer Personen ab, so entscheidet, je nachdem ob das Recht mit dem Tode des zuerst oder des zuletzt Sterbenden erlischt, das Lebensalter des Ältesten oder des Jüngsten.

(3) Der Geschäftswert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner des Verpflichteten oder einer Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft, auf Grund derer jemand als verschwägert gilt, nicht mehr besteht.

(4) Der einjährige Wert von Nutzungen wird zu vier vom Hundert des Werts des Gegenstandes, der die Nutzungen gewährt, angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

(5) 1Für die Berechnung des Geschäftswerts ist der Beginn des Bezugsrechts maßgebend. 2Bildet das Recht später den Gegenstand eines gebührenpflichtigen Geschäfts, so ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. 3Steht im Zeitpunkt des Geschäfts der Beginn des Bezugsrechts noch nicht fest oder ist das Recht in anderer Weise bedingt, so ist der Geschäftswert nach den Umständen des Falles niedriger anzusetzen.

Zu § 24: Geändert durch G vom 2. 7. 1976 (BGBl I S. 1749), 24. 6. 1985 (BGBl I S. 1144), 16. 12. 1997 (BGBl I S. 2942), 6. 4. 1998 (BGBl I S. 666), 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266), 21. 12. 2007 (BGBl I S. 3189) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).