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§ 24 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 KWG – Reihenfolge und öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind in nachstehender Reihenfolge mit einer Listennummer zu versehen:

  1. 1.

    Parteien, die im Landtag vertreten sind, nach der bei der letzten Landtagswahl erreichten Zahl der Landesstimmen,

  2. 2.

    sonstige Parteien und Wählergruppen, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags im Gemeinderat vertreten sind, nach der bei der letzten Wahl erreichten Stimmenzahl,

  3. 3.

    sonstige Parteien und Wählergruppen nach der alphabetischen Reihenfolge des Kennworts.

Soweit eine unter Satz 1 Nr. 1 fallende Partei an einer Wahl nicht teilnimmt, bleibt die entsprechende Listennummer frei.

(2) Nimmt eine unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallende Partei oder Wählergruppe an mehreren Kommunalwahlen innerhalb des Kreisgebiets teil, so erhalten die von ihr eingereichten Wahlvorschläge auf Antrag dieselbe Listennummer. In diesem Falle ändert sich die Reihenfolge der übrigen Wahlvorschläge (Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3) entsprechend. Der Antrag ist spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr beim Landrat einzureichen und muss von der Vertrauensperson jedes Wahlvorschlags unterzeichnet sein. Soweit Parteien oder Wählergruppen, denen eine kreiseinheitliche Listennummer zugeteilt wird, an einzelnen Gemeinderatswahlen nicht teilnehmen, bleiben die entsprechenden Listennummern frei. Entsprechendes gilt, wenn eine unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 fallende Partei oder Wählergruppe an mehreren Kommunalwahlen innerhalb des Gebiets des Bezirksverbands Pfalz teilnimmt; der Antrag ist beim Bezirkswahlleiter zu stellen.

(3) Der Wahlleiter hat die zugelassenen Wahlvorschläge in der aus den Absätzen 1 und 2 sich ergebenden Reihenfolge spätestens am zwölften Tage vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen. Dabei macht er auch die schriftliche Absichtserklärung des Bewerbers nach § 19 Abs. 3 oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung bekannt.

(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge umfasst den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, den Geschlechteranteil in der Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl und für jeden Wahlvorschlag die paritätsbezogenen Angaben nach § 17 Abs. 4 Satz 4 oder § 18 Abs. 2 Satz 5.