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§ 24 KSVG
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Grundlagen → III. Abschnitt – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

Titel: Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 2020-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 KSVG – Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger

(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar.

(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde verpflichtet. Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann zurückgenommen werden.