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§ 24 JVKostG
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostG
Gliederungs-Nr.: 363-5
Normtyp: Gesetz

§ 24 JVKostG – Übergangsvorschrift

1Das bisherige Recht ist anzuwenden auf Kosten

  1. 1.

    für Amtshandlungen, die auf Antrag durchgeführt werden, wenn der Antrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung bei der Justizbehörde eingegangen ist,

  2. 2.

    für ein gerichtliches Verfahren, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden ist,

  3. 3.

    für den Abruf von Daten und Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch, wenn die Kosten vor dem ersten Tag des auf das Inkrafttreten einer Gesetzesänderung folgenden Monats fällig geworden sind,

  4. 4.

    in den übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

1Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die das Justizverwaltungskostengesetz verweist.