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§ 24 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbGDG – Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Personenbezogene Daten, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheit.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst darf personenbezogene Daten nach den §§ 25 bis 28 nur verarbeiten, wenn

  1. 1.

    dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,

  2. 2.

    eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) dies vorsieht oder

  3. 3.

    dies zur Abwehr einer gegenwärtigen nicht unerheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Betroffenen oder von Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung bedarf in der Regel der Schriftform. Die Betroffenen sind vorher über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird die Einwilligung nur mündlich erteilt, ist dies unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.

(3) Personenbezogene Daten sind so zu verarbeiten, dass nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis nehmen können, welche die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.