§ 24 HeimMindBauV
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Dritter Abschnitt – Pflegeheime für Volljährige und gleichartige Einrichtungen
§ 24 HeimMindBauV – Funktions- und Zubehörräume
(1) Funktions- und Zubehörräume müssen in ausreichender Zahl vorhanden und den Besonderheiten der Pflegebedürftigkeit angepasst sein.
(2) 1§ 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend. 2Außerdem müssen Schmutzräume und Fäkalienspülen in erforderlicher Zahl vorhanden sein.