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§ 24 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ACHTER TEIL – Landesforstverwaltung, Landesforstausschuss

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 24 HWaldG – Zuständigkeiten im hoheitlichen Bereich, Verfahren bei Waldumwandlungs- und Waldneuanlagegenehmigungen

(1) Zuständige Behörde für den Vollzug des Forstrechts ist die untere Forstbehörde, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 12 und 14 sowie die Abgabe von Stellungnahmen zu waldbeanspruchenden Planungen und Vorhaben werden, außer in den Fällen des Abs. 4 Nr. 1, in den Landkreisen den Kreisausschüssen und in den kreisfreien Städten den Magistraten als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen. 2Aufsichtsbehörde ist insoweit die obere Forstbehörde; § 1 Abs. 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz gilt entsprechend.

(3) 1Die Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ergeht im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. 2Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde. 3Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 1 ist zusätzlich das Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der Gemeinde und der zuständigen Landrätin oder dem zuständigen Landrat in Wahrnehmung der Aufgaben der Landwirtschaft und der Landschaftspflege nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), herzustellen.

(4) Die obere Forstbehörde ist zuständig für

  1. 1.

    den Vollzug des Forstrechts, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums gegeben ist, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betrifft, für den eine forstrechtliche Entscheidung der zuständigen Behörde nach Abs. 1 oder 2 erforderlich ist,

  2. 2.

    Stellungnahmen zu Vorhaben, die einer Zulassung einer obersten Landesbehörde bedürfen,

  3. 3.

    die Sicherstellung der Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen im Körperschafts- und Privatwald, wenn dieser

    1. a)

      eine Forstbetriebsfläche von mindestens 100 Hektar hat und

    2. b)

      nicht durch den Landesbetrieb Hessen-Forst betreut wird,

  4. 4.

    die amtliche Anerkennung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), von Betriebsgutachten auf Antrag der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers.