§ 24 HSchAG
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 24 HSchAG – Protokoll
(1) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält
- 1.den Tag und den Ort der Verhandlung,
- 2.die Namen und Vornamen sowie Anschriften der erschienenen Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Beistände, der Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben,
- 3.Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge,
- 4.den Wortlaut eines Vergleichs oder eine anderweitige Einigung (Anerkenntnis oder Verzicht) der Parteien oder die Feststellung, dass eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)