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§ 24 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Erste Staatsprüfung

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 24 HLbG – Noten und Punkte

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jeweils nach einem Punktesystem nach Anlage 1 beurteilt.

(2) Die Notenstufen werden wie folgt festgelegt:

  1. 1.

    sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

  2. 2.

    gut, wenn die Leistung voll den Anforderungen entspricht,

  3. 3.

    befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

  4. 4.

    ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht,

  5. 5.

    mangelhaft, wenn die Leistung erhebliche Mängel aufweist und nicht mehr den Anforderungen entspricht,

  6. 6.

    ungenügend, wenn eine völlig unbrauchbare Leistung vorliegt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)