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§ 24 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

DRITTER TEIL – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber ohne Vorbereitungsdienst → Zweiter Abschnitt – Besondere Befähigungsanforderungen

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 24 HLV – Mittlerer Dienst

Neben den allgemeinen Befähigungsanforderungen nach den §§ 21 bis 23 haben Bewerberinnen und Bewerber

  1. 1.

    für den Laufbahnzweig Kommunaler Ordnungsdienst der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes die Gesellenprüfung oder eine gleichwertige Facharbeiterprüfung in einem für den Kommunalen Ordnungsdienst geeigneten Beruf sowie die Bestellung zum Hilfspolizeibeamten,

  2. 2.

    für den Laufbahnzweig Werkdienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Meisterprüfung im Handwerks- oder Industriegewerbe oder eine vergleichbare Ausbildung mit anerkannter Befugnis zur Ausbildung im Handwerks- und Industriegewerbe und die Teilnahme an einem Einführungslehrgang,

  3. 3.

    für den Laufbahnzweig Krankenpflegedienst der Laufbahn des mittleren Justizdienstes die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), sowie die Teilnahme an einem Einführungslehrgang nachzuweisen.