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§ 24 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Kosten-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-17
gilt ab: 12.09.2002
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 20.12.2012
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 24 HLPG – Kosten der Abweichungs- und Raumordnungsverfahren (1)

Die Landesplanungsbehörden erheben für die Durchführung von Abweichungsverfahren nach § 8 Abs. 8 und § 12 sowie für Raumordnungsverfahren nach § 18 von der beantragenden Stelle oder dem Träger der Planung oder Maßnahme Gebühren und Auslagen. In der Verwaltungskostenordnung des zuständigen Ministeriums kann bestimmt werden, dass die Gemeinden bei Abweichungsverfahren nach § 8 Abs. 8 und § 12 von der Zahlung von Gebühren befreit sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 21. Dezember 2012 durch § 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (GVBl. I S. 590).