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§ 24 HJagdG
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Jagdausübung

Titel: Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HJagdG
Gliederungs-Nr.: 87-32
gilt ab: 23.06.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 271 vom 20.06.2001

§ 24 HJagdG – Wildruhezonen

(1) 1Die Jagdbehörde kann in einzelnen Jagdbezirken bestimmte Bereiche, in denen durch Störungen des Wildes übermäßige Schäden entstehen könnten, zu Wildruhezonen erklären. 2Wildruhezonen dürfen nur auf befestigten Wegen und Straßen betreten werden. 3Das Betretungsrecht von Nutzungsberechtigten bleibt davon unberührt; die Jagdausübung kann eingeschränkt werden.

(2) An Grünbrücken ist die Fläche im Umkreis von 300 Metern der Brückenköpfe Wildruhezone.

(3) Die Erklärung ist ortsüblich bekannt und die Außengrenzen von Wildruhezonen sind im Gelände durch geeignete Markierungen kenntlich zu machen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 8. Juli 2021 (GVBl. S. 326)