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§ 24 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 6 – Weitere Ermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 24 HG 2010 – Weitere Ermächtigungen

(1) Influenza-Pandemie

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im Falle einer Influenza-Pandemie einen Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang zu beschaffen.

(2) Bergschäden

Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14500 Titel 82110 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25.500.000 Euro zu übernehmen.

(3) Flughafen Essen/Mülheim

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.